Wer nicht Beschuldigter eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist, kann als Zeuge mit einem solchen Verfahren in Berührung kommen. Als Zeuge hat man nicht nur zahlreiche Pflichten, sondern auch eine Reihe an Rechten, die wahrzunehmen oft nicht leicht ist. Dies gilt insbesondere für Zeugnisverweigerungs- und Aussageverweigerungsrechte, auch wenn der Zeuge darüber zu belehren ist. Da für solche Rechte oft persönliche Beziehungen ursächlich sind, durch die der Zeuge in einen Gewissenskonflikt geraten könnte oder aber die Befürchtung, im Falle einer Aussage selbst zum Beschuldigten zu werden, sieht das Gesetz zum Schutze des Zeugen vor, ihm einen Zeugenbeistand zur Seite zur stellen. Wünscht der Zeuge einen Beistand, darf er nicht vor dessen Eintreffen und ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, sich zu beraten, durch die Ermittlungsbeamten verhört werden. Über all diese Rechte ist er daher vor seiner Vernehmung zu belehren.
Die Tätigkeit als Zeugenbeistand kommt nicht nur in den Fällen in Betracht, in denen es sich bei dem Zeugen um einen Familienangehörigen oder einem Angehörigen besonderer Berufsgruppen handelt, sondern auch und insbesondere in gegen Unternehmen geführten Ermittlungsverfahren, in denen Mitarbeiter als Zeugen vernommen werden sollen. In diesen Fällen ist oft unklar, ob diese Mitarbeiter selbst als Beschuldigte in das Visier strafrechtlicher Ermittlungen gelangen können oder welche Folgen – insbesondere arbeitsrechtlich – sich aus einer wahrheitsgemäßen Aussage ergeben können. In all diesen Fällen ist es – so die Vorwürfe sich auf betriebsbezogene Handlungen beziehen – eine Arbeitgeberpflicht, dem Mitarbeiter einen Zeugenbeistand zur Seite zu stellen.
Kollegen unserer Kanzlei sind bereits in zahlreichen Fällen als Zeugenbeistand aufgetreten und verfügen über Erfahrung, einen Zeugen sachgerecht aufzuklären und in den Fällen einer Aussage zur Sicherung einer seiner Pflicht entsprechenden wahrheitsgemäßen Aussage zu begleiten.
Auch der Verletzte oder Geschädigte hat, unabhängig davon, ob er als Zeuge in Betracht kommt, in zahlreichen Fällen ein Recht auf einen Beistand (sog. Nebenkläger). Der Nebenkläger tritt auf die Seite der Staatsanwaltschaft. Seine Tätigkeit richtet sich daher auf die Überführung des Beschuldigten. Eine vergleichbare Aufgabe kann sich stellen, wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einstellt. Der durch die Tat Verletzte kann in solchen Fällen ein berechtigtes Interesse daran haben, dass trotzdem Klage erhoben wird. Dies kann er mit Hilfe seines Rechtsanwaltes im sog. Klageerzwingungsverfahren erreichen. Die formalen Anforderungen eines wirksamen Antrages innerhalb dieses Verfahrens entsprechen denen einer Revision, die Erfolgsaussichten sind aus diesem Grunde auch in diesen Verfahren relativ gering.
Unsere Kanzlei übernimmt eine Nebenklage und/oder Vertretung eines Verletzten in so gelagerten Fällen nur selten. Ihr Schwerpunkt liegt nicht in der Geltendmachung zivilrechtlicher Haftungsansprüche, die regelmäßig das Interesse der Betroffenen an einem anwaltlichen Beistand in Strafverfahren begründen. In solchen Fällen werden aber darin versierte Kollegen und Kolleginnen empfohlen, durch die ein guter anwaltlicher Beistand erfahrungsgemäß gewährleistet wird.
Letztendlich fällt hierunter auch die Bitte, die Stellung einer Strafanzeige und deren „Erfolgsaussichten“ im Hinblick auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und darüber hinaus auf die Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen seitens der Strafverfolgungsbehörden zu prüfen. Oftmals stehen hinter solchen Bitten persönliche oder gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen, in denen bereits mit solchen Strafanzeigen gedroht worden ist bzw. die durch Unterbreitung einer vorbereiteten Strafanzeige einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden sollen.
Die Bitte, eine Strafanzeige zu erstellen, wird oftmals durch Kollegen an die Kanzlei herangetreten. Die Erfahrung zeigt, dass Staatsanwaltschaften besonders kritisch mit durch bekannte Strafverteidiger vorformulierten Strafanzeigen umgehen. Eine Strafanzeige, die nahezu sicher zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen soll, ist oft recht aufwendig und setzt nicht selten noch eigene Ermittlungen im Vorfeld voraus. Wer diesen Weg gehen will, darf also trotz bestehender Restrisiken den damit verbundenen Aufwand nicht scheuen.