Einem bekannten Handbuch zum „Wirtschaftsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht“ folgt eine gute Beschreibung dieses Rechtsgebietes: eine „facettenreiche, unübersichtliche und über zahlreiche Normenkomplexe verstreute Rechtsmaterie“. Sie erfasst den Zeitraum von einer Unternehmensgründung bis zu dessen Beendigung unter Einbeziehung der diversen Betriebsformen und umfasst alle Beziehungen im Innen- wie im Außenverhältnis, in die ein Unternehmen in Deutschland und Europa treten kann. Für alle diese Bereiche findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, wobei sich schon die Frage stellt, inwieweit Unternehmen als Adressat strafrechtlicher Normen in Betracht kommen? Alle weiteren Fragen hängen zum einen an der Wahl der Unternehmensform, zum anderen an dem konkreten Pflichtverstoß, der dem Unternehmen vorgeworfen wird. Erfasst werden generelle Straftaten im Rahmen des Wirtschaftslebens wie Untreue, Betrug, Steuerstraftaten, Geldwäsche ebenso wie spezielle Tatbestände des GmbH- oder Aktienrechts. Auch der Arbeitnehmerschutz, das Betriebsverfassungsgesetz, das Rechnungs- und Finanzwesen, Subventionen und der freie Wettbewerb sind Gegenstand bzw. enthalten strafrechtliche Normen bzw. Tatbestände. Der Appell der Strafnormen richtet sich insoweit auch und insbesondere an die Geschäftsführung und Vorstände von Unternehmen und mithin die Personen, die Einfluss auf die Wirtschaft nehmen. Bei den zuständigen Behörden gibt es mittlerweile bundesweit Dezernate für Wirtschaftsstrafrecht, bei den Gerichten spezielle Wirtschaftsstrafkammern und mithin auf der Strafverfolgungsseite gut ausgebildete Beamte, die auch in schwierigen Fällen in der Lage sind, umfangreiche Lebenssachverhalte zu ermitteln und zu verfolgen. Aufgrund dieser zunehmenden Spezialisierung der Ermittlungsbehörden, denen auch besondere Eingriffsinstrumentarien in die Vermögen der Beschuldigten und insoweit auch der mittelbar betroffenen Unternehmen zur Seite gestellt worden sind, sind auf diesem Gebiet gut ausgebildete Fachanwälte gefragt, die den oft verfrühten Eingriff in Freiheits- und Vermögensrechte der Betroffenen abwehren können.
Unsere Kanzlei verfügt über die zu den oft umfangreichen Verfahren notwendige personelle und fachliche Kompetenz. In Großverfahren gibt es eine enge Zusammenarbeit zu örtlichen und überörtlichen auch auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts ausgewiesenen Kanzleien, über die auch eine große Anzahl vertrauensvoll und eng zusammenarbeitender Kollegen und Kolleginnen als Mitverteidiger oder Zeugenbeistände gewonnen werden kann. In den sog. „Normalfällen“ ist kanzleiintern das „Team“ der Normalfall, wobei – soweit möglich – schwierige Fälle von den Rechtsanwälten Michael Nagel und Jan Schlösser gemeinsam bearbeitet werden. So wird eine langjährig in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren erworbene praktische Erfahrung, die auch durch entsprechende Veröffentlichungen und Vorträge fundiert wurde (Nagel), mit einer infolge zahlreicher Veröffentlichungen in nahezu allen maßgeblichen Zeitschriften mittlerweile bundesweit anerkannten Fachkompetenz (Schlösser) verbunden (Kanzlei Nagel/Schlösser), die ermöglicht, dass unsere Kanzlei auf den Gebieten des Wirtschaftsstrafrechts keinen Fall zu scheuen braucht und bereits auf zahlreiche aus Sicht des jeweiligen Mandanten erfolgreich abgeschlossene Verfahren zurückblicken kann.