Das Strafverfahrensrecht wird auch als „angewandtes Verfassungsrecht“ bezeichnet. Es bestimmt das Ermittlungsverfahren und mithin die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden ebenso wie die weiteren Verfahrensabschnitte. Gegen Maßnahmen der Ermittlungsbehörden, wie z.B. Durchsuchungen, Abhörmaßnahmen oder auch die Untersuchungshaft, kann und muss, sobald die Rechtswege erschöpft sind, das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Ebenso kann eine Entscheidung des Gerichts, die nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbar ist, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Insoweit versteht sich das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht als „Superrevisionsinstanz“. Gerügt werden kann grundsätzlich nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Wegen der engen Verbindung des Strafverfahrens- und Verfassungsrechts gehört es zu den Kernkompetenzen unserer Kanzlei, strafprozessuale Maßnahmen ebenso wie den Weg einer tatrichterlichen Urteilsfindung auf verfassungsrechtlich zu beachtende rechtliche Voraussetzungen prüfen und eventuelle Verstöße geltend machen zu können.
In diesen Kontext fällt auch der Grundsatz: keine Überführung um jeden Preis. Jeder kennt insoweit das Folterverbot. Daneben gibt es aber auch zahlreiche Fälle, in denen durch Ermittlungsbehörden gewonnene Beweise nicht zur Überführung eines Beschuldigten durch das Gericht herangezogen werden dürfen (sog. Beweisverwertungsverbote). Über damit zusammenhängende Fragen hat Kollege Michael Nagel promoviert und sein Fachwissen durch nachfolgende Veröffentlichungen und Vorträge vertieft. Die Durchsetzung des Strafverfahrens- als „angewandtes Verfassungsrecht“ ist daher ein Grundanliegen unserer Kanzlei. Auf „halbem Wege die Flinte ins Korn zu werfen“, gibt es bei uns nicht. Jede Verfassungsbeschwerde wird – so es das Mandat erlaubt – vor dessen Erhebung noch durch einen neutralen, im Verfassungsrecht versierten Kollegen überprüft. Und wenn das Bundesverfassungsgericht sich der Rechtsfrage nicht annehmen will, führt der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.