Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts kann nur das Rechtsmittel einer Revision eingelegt und dadurch dessen Rechtskraft und mithin Vollstreckung zunächst verhindert werden. Gegen Urteile des Amtsgerichts kann stattdessen auch das Rechtsmittel einer Berufung eingelegt werden. Der Unterschied besteht darin, dass eine Berufung zu einer neuen Tatsacheninstanz, eine Revision hingegen nur zu einer rechtlichen Überprüfung des Urteils führt: es erfolgt keine neue Beweisaufnahme. Das Urteil wird auf der Grundlage der in dem Urteil als festgestellt wiedergegebenen Tatsachen überprüft (sog. Sachrüge). Gegenstand der Revision ist darüber hinaus lediglich die Frage, ob diese Tatsachen unter Beachtung der durch das Verfahrensrecht vorgegebenen rechtlichen Voraussetzungen gewonnen und zum Gegenstand der tatrichterlichen Urteilsfindung gemacht wurden (sog. Verfahrensrüge) und ob das erkennende Gericht bestehende Prozessvoraussetzungen beachtet hat. Insoweit prüft das Revisionsgericht das Urteil aber nur, wenn die Revision rechtzeitig eingelegt und im Hinblick auf behauptete Verfahrensfehler umfassend begründet wurde.
Die erfolgreiche, auf Verfahrensfehler gestützte Revision setzt daher neben praktischer Erfahrung die Kenntnis der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zwingend voraus. Die oft beklagte geringe Erfolgsaussicht einer Revision hat eine ihrer Ursachen darin, dass deren Verfasser an den strengen, durch die Rechtsprechung fortlaufend verfeinerten, formalen Hürden einer wirksamen Begründung scheitern. Allerdings liegt darin nur eine und oft nicht die ausschlaggebende Ursache für die leider häufig ohne Angabe von Gründen erfolgende Zurückweisung einer Revision begründet.
Unsere Kanzlei nimmt gerne die Herausforderung der Begründung einer Revision an und konnte dank gewonnener Erfahrung und ausgewiesener fachlicher Kompetenz hier Erfolge verbuchen. Voraussetzung ist allerdings stets – so nicht „nur“ eine begründete Sachrüge gefordert wird –, dass das Mandat möglichst früh erteilt wird, da auch in Umfangverfahren zur Begründung einer Verfahrensrüge nur die im Gesetz vorgesehenen vier Wochen ab Zugang der schriftlichen Urteilsgründe zur Verfügung stehen. Soweit wir als Instanzverteidiger tätig geworden sind, raten wir grundsätzlich, mit der Revision ein anderes im Revisionsrecht versiertes Büro zu beauftragen, da wir die Ansicht vertreten, dass eine erfolgreiche Revision grundsätzlich eines „neutralen Betrachters“ bedarf.
Als auch durch Veröffentlichungen auf diesem Gebiete ausgewiesene Kanzlei werden wir auch häufig von Berufskollegen, die in der Instanz verteidigt haben, um die Übernahme und Durchführung der Revision gebeten.