Treten Jugendliche strafrechtlich in Erscheinung, handelt es sich in aller Regel um episodenhaftes Verhalten, das fast bei jedem jungen Menschen gleich welcher Gesellschaftsschicht während des Prozesses des Erwachsenwerdens auftreten kann. Wie auf derartige Verfehlungen zu reagieren ist, regeln die speziellen Regelungen des Jugendstrafrechts. Es handelt sich dabei um besondere Vorschriften für Straftaten, die von Jugendlichen (Altersgruppe von 14 bis 17 Jahren) oder Heranwachsenden (Altersgruppe von 18 bis 21 Jahren) begangen worden sind. Der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund, nicht die Strafe. Im Fokus liegt deshalb nicht die begangene Tat, sondern der Jugendliche und dessen Persönlichkeit. Ein wesentlicher Aspekt eines jeden jugendstrafrechtlichen Verfahrens ist die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe. Diese berät nicht nur den Betroffenen und dessen Familie, sondern erforscht auch seine Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt und unterbreitet den Strafverfolgungsbehörden aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse einen Vorschlag. Am gerichtlichen Verfahren sind darüber hinaus besonders ausgebildete Jugendstaatsanwälte und Jugendrichter beteiligt, die neben den rechtlichen Aspekten auch die sozialen und entwicklungspsychologischen Besonderheiten beachten. Auch wenn das Gericht nicht an den Rat der Jugendgerichtshilfe gebunden ist, stellt deren Expertise eine wesentliche Grundlage für die zu treffende Entscheidung dar.
Die Kanzlei hat zwar ihren Schwerpunkt nicht im Jugendstrafrecht. Nichtsdestoweniger wurde, da Jugendliche besonderen Schutzes bedürfen, in zahlreichen Verfahren deren Verteidigung übernommen und eine intensive Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe entwickelt. So konnte die erforderliche Kompetenz erworben werden, die heute sicherstellt, dass jeder Jugendliche bestmöglich verteidigt werden kann. Eine allumfassende Betreuung und Begleitung ist während des gesamten Verfahrens selbstverständlich. Wir erörtern die rechtlichen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls in ausführlichen persönlichen Gesprächen mit dem Betroffenen und auf Wunsch auch mit dessen Eltern. Einen besonderen Wert legen wir auf eine der Situation angemessene, aber dennoch entspannte Gesprächsatmosphäre. Im Rahmen des Gesprächs wird auch der Verfahrensablauf dargelegt und erläutert, um die gerade bei jungen Menschen in der Regel vorhandene Angst vor der erstmaligen Begegnung mit der Justiz zu nehmen und eine optimale Vorbereitung auf die besondere Situation in einer etwaigen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Bei dieser Tätigkeit beachten wir allerdings ebenfalls den hinter einem solchen Verfahren stehenden Erziehungsgedanken, damit möglichst Wiederholungen vermieden werden können.
Auch wenn eine Sanktionierung rechtlich nicht verhindert werden kann, wird energisch auf eine Maßnahme hingewirkt, die den Tages- und Lebensablauf des jugendlichen Mandanten nicht beeinträchtigt und insbesondere dessen schulischer oder beruflicher Ausbildung nicht entgegensteht oder diese unnötig erschwert.