Eine einheitliche Definition des Begriffs „Compliance“ gibt es nicht. Es wird allgemein von der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen bzw. anderer Standards gesprochen, wobei unter der „Funktion von Compliance“ die Haftungsvermeidung durch das Befolgen der für ein Unternehmen maßgeblichen Rechtsregeln aller Art verstanden wird. Im Wirtschafts- und Unternehmensrecht wird eine Definition, die Compliance auf eine rechtliche Betrachtungsweise reduziert, allerdings mittlerweile nicht mehr anerkannt. Als wesentlicher Teil von Compliance werden deshalb heute spezifische ethische Grundsätze des Unternehmens angesehen, die in einem Verhaltenskodex festzulegen und zu kommunizieren sind. Die Frage von Verantwortung innerhalb der Organisation eines Unternehmens hat infolge großer Wirtschaftsstrafverfahren, auch im Zusammenhang prominenter Insolvenzfälle und Unternehmenszusammenbrüche, zu Haftungsfällen geführt, die nicht nur einzelne in Führungspositionen oder andernorts tätige Mitarbeiter eines Unternehmens nunmehr strafrechtlichen Risiken aussetzt, sondern in zahlreichen Bereichen zur Aufstellung von Verhaltenskodizes geführt hat, deren Beachtung im Wirtschaftsleben unausweichlich geworden ist.
Als auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts tätige Kanzlei sind wir deshalb auch auf dem Gebiet präventiver strafrechtlicher und arbeitsrechtlicher Beratung tätig. So entwickeln wir für mittelständische Unternehmen in Zusammenarbeit mit deren zivilrechtlichen Beratern bzw. Kanzleien über Verhaltenskodizes hinaus deren Umsetzung in Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. im Rahmen der Schaffung einer für das Unternehmen wirksamen Compliance-Struktur. Ebenso bieten wir zur Vermeidung strafrechtlicher und arbeitsrechtlicher Haftungsrisiken – insbesondere für Geschäftsführung und Vorstand, mittelbar aber auch personenunabhängig für das Unternehmen – Mitarbeiterschulungen an. Schließlich ist unser Partner und Kanzleigründer Rechtsanwalt Michael Nagel auch Ombudsmann eines großen, international tätigen Unternehmens.