In den vergangenen Jahrzehnten hat die praktische Bedeutung des Betäubungsmitterechts und die der in engem Bezug hierzu stehenden nationalen und supranationalen Vorschriften kontinuierlich zugenommen. Im Vordergrund der öffentlichen Wahrnehmung stehen hierbei insbesondere Strafvorschriften. Der große Bereich der legalen Befassung mit Arzneimitteln tritt in den Hintergrund. Eine ausreichende medizinische Versorgung der Bevölkerung erfordert aber den Umgang mit unverzichtbaren hochpotenten Arzneimitteln, die wegen ihres Wirkungsspektrums einer besonders eingehenden behördlichen Kontrolle bedürfen. Bedingt durch die stetige Fortentwicklung in der Pharmaindustrie, neue wissenschaftliche Erkenntnisse, neu gewonnene Stoffe und damit eingehergehende neue medizinische Standards, aber auch sich wandelnden Missbrauchsgewohnheiten, ist der Kreis der Betäubungsmittel und deren Einstufung einem fortwährenden Wandel unterworfen. Mit dem Instrumentarium der Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist eine schnelle Anpassung des Betäubungsmittelrechts an diese Veränderungen ermöglicht und sichergestellt. Hierbei erfolgen immer wieder auch gravierende Änderungen, welche insbesondere bei fortdauernden oder länger zurückliegenden Sachverhalten Ungewissheiten in Bezug auf die jeweils gültige Fassung der einschlägigen Normen hervorrufen können.
Die wegen eines Verstoßes drohenden Konsequenzen haben nicht nur strafrechtliche Folgen, sondern können auch berufs- und standesrechtlich zu erheblichen Sanktionen führen. Das Team der Kanzlei Nagel Schlösser legt bei einer Vertretung auf diesem Gebiet besonderen Wert auf eine außerhalb der Öffentlichkeit erfolgende, „geräuschlose“ Beendigung des Verfahrens. So erlangen Dritte und auch weitere Behörden nur dann Kenntnis von den erhobenen Vorwürfen, wenn dies von Gesetzes wegen her absolut unvermeidbar ist. Im Laufe unserer langjährigen Tätigkeit auf diesem Gebiet ist es uns durch dieses Vorgehen in einer Vielzahl von Fällen gelungen, trotz der gegen einen Arzt oder Apotheker erhobenen Vorwürfe den Eintritt von berufsrechtlichen Konsequenzen und Auswirkungen auf dessen Tätigkeit zu vermeiden.