Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist eine Alternative zur einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und in der Praxis von großer Bedeutung. Sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sinnvoll sein.
Der Arbeitgeber kann auf die Einschaltung des Betriebsrats verzichten, muss das Integrationsamt bei Schwerbehinderung nicht einschalten und unterliegt nicht dem Regelwerk des Kündigungsschutzgesetzes.
Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis tatsächlich beenden, erreicht er – rechtlich vertreten – auf effiziente und nervenschonende Weise häufig das Gleiche, wie mit einem unter Umständen langjährigen Prozess. Für den Arbeitnehmer ist dabei unter anderem besonders darauf zu achten, dass ihn keine negativen sozialrechtlichen Folgen (Sperrzeit beim Arbeitslosengeldanspruch) treffen.
Abfindungs- und Gratifikationszahlungen, Resturlaubsansprüche, die Rückgabe von Dienstwagen und eine Rückerstattung von Aus- und Fortbildungskosten können so – um nur einige Vertragsinhalte zu nennen – häufig einvernehmlich und ohne Einschaltung der Gerichte rechtsverbindlich vereinbart werden.
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