Sowohl für in freier Praxis tätige Ärzte, als auch für Berufsangehörige in Krankenhäusern wird das Spezialgebiet des Arzt- und Medizinstrafrechts immer relevanter. Die Anzahl an Beschwerden und Anzeigen von Patienten wächst immer mehr an. Zuletzt wurden ca. 30% aller angezeigten Vorfälle als begründet angesehen. Oftmals reicht der bloße Verdacht einer nicht kunstgerecht durchgeführten ärztlichen Behandlung oder die nicht ausreichende Einwilligung eines Patienten (sei es wegen einer erklärten zweifelhaften Einwilligung oder mangelhaften Belehrung) aus, um ein Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen. Auch das Thema „Korruption“ und „Ärzteschaft“ ist heute in aller Munde. Gegen Ärzte werden vermehrt die Vorwürfe des Abrechnungsbetruges sowie der Untreue, des Betrugs, der Vorteilsannahme und/oder Bestechlichkeit und der damit verbundenen Annahme von nicht gerechtfertigten Vergünstigungen erhoben. Unsere Kanzlei bearbeitet diese Fälle vor dem Hintergrund, persönlich eng – d.h. familiär – mit der „Ärzteschaft“ verbunden zu sein. Soweit sich dieser Bereich mit dem Wirtschaftsstrafrecht überschneidet, zählt dieses zu den Kernkompetenzen der Kanzlei. Im Übrigen besteht eine enge Zusammenarbeit mit auf das Medizinrecht spezialisierten Kollegen/innen.
Die Kanzlei ist in diesen Bereichen seit Jahren überregional erfolgreich tätig. Die überwiegende Anzahl strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen Ärzte konnte ohne großen Aufwand im Ermittlungsverfahren zum Abschluss gebracht werden. In einem gegen einen Apotheker geführten Umfangverfahren vor dem LG Mühlhausen konnte unter Auswertung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und zu der Problematik ergangener Literaturstimmen erreicht werden, dass eine Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung bis zur Entscheidung des BGH zu einer vergleichbaren Rechtsfrage zurückgestellt und die Eröffnung – da der BGH entsprechend entschied (Beschluss vom 29.03.2012, Az. GSSt 2/11) – sodann abgelehnt wurde.