Arbeitsstrafrecht steht für Arbeitgeberstrafrecht, obwohl es sich auch an Arbeitnehmer richtet. Als Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts umfasst es zahlreiche Straf- und Bußgeldtatbestände (Ordnungswidrigkeiten), die – auch wenn sie von einzelnen Mitarbeitern begangen werden – zu einer straf- und bußgeldrechtlichen Verantwortung leitender Angestellter, von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern sowie des Unternehmens an sich führen können.
Durch die Verknüpfung zahlreicher Straftatbestände mit den außerstrafrechtlichen Normen des Arbeits-, Sozialversicherungs-, Gewerberechts und anderer Vorschriften zur Regelung des Arbeitslebens setzt eine erfolgreiche Vertretung auf diesem Gebiet nicht nur straf-, sondern auch arbeitsrechtliche Fachkompetenz voraus. Über diese Kompetenzen verfügt unsere Kanzlei. Sie ist deshalb nicht nur auf die Abwehr möglicher arbeits- sowie strafrechtlicher Sanktionen z.B. bei dem Vorwurf illegaler Arbeitnehmerüberlassung, des Hinterziehens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), des Lohnwuchers oder der Schwarzarbeit, der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern oder der unberechtigten Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, zu langer Arbeitszeiten oder bei Arbeitsunfällen im Betrieb spezialisiert (die klassische Strafverteidigung), sondern berät auch präventiv (Compliance), um das Risiko solcher Sanktionen überschaubar zu machen und dadurch erheblich zu reduzieren.
Wirtschaftsstrafrecht ist eine Kernkompetenz aller auf dem Gebiet des Strafrechts tätigen Rechtsanwälte/Mitarbeiter unserer Kanzlei. Kombiniert mit der Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht wird eine erfolgreiche Vertretung/Verteidigung sowie die Einführung von Compliance Management Systemen gewährleistet.