Das Strafrecht schützt viele von der Verfassung gewährte Grundwerte und ist für ein Zusammenleben in einem Freiheit gewährenden und schützenden Rechtsstaat unerlässlich. Unter den Begriff „Allgemeines Strafrecht“, sog. Kernstrafrecht, werden deshalb viele Teilaspekte zusammengefasst, die jeweils einer fachgerechten Spezialisierung bedürfen. Dabei wird eine Differenzierung überwiegend nach dem geschützten Rechtsgut vorgenommen, aus der sich die einzelnen gesetzlich normierten Straftaten ableiten lassen. So gibt es Straftaten gegen eine Person, wie die Nötigung, der Totschlag und die Körperverletzung; gegen das Vermögen und Eigentum, wie den Raub, den Diebstahl, den Betrug und die Hehlerei oder gegen die Allgemeinheit, wie die Urkundenfälschung oder die Gefährdung des Straßenverkehrs. Darüber hinaus werden die allgemeinen Grundzüge des Strafrechts, welche in allen Fällen zu beachten sind, darunter gefasst. Welche Voraussetzung muss eine menschliche Handlung oder ein Unterlassen erfüllen, um überhaupt als „Straftat“ qualifiziert werden zu können? Welche Voraussetzungen muss ein Mensch erfüllen, um ein tauglicher „Straftäter“ sein zu können? Wann beginnt ein strafbarer Versuch, wann endet die Chance, straffrei von einer begonnenen Straftat zurücktreten zu können? Was unterscheidet eine Ordnungswidrigkeit von einer Straftat?
Über die insoweit erforderlichen Kenntnisse verfügen alle Rechtsanwälte/Mitarbeiter unserer Kanzlei. Diese werden nicht nur durch die alltägliche Praxis, sondern insbesondere durch die enge Bindung an Wissenschaft und Lehre immer aufs Neue vertieft und hinterfragt und auf dem jeweils aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehalten. Schwierige Einzelfragen werden im Team diskutiert und einer praktischen Lösung zugeführt. So werden gerade in den Fällen, in denen die höchstrichterliche Rechtsprechung offen oder einer Veränderung möglicherweise zugänglich sein könnte, Verteidigungsargumente entwickelt, die nicht selten erfolgreich durchgesetzt werden können. So konnte z.B. die Entscheidung des OLG Celle, Beschluss v. 23.08.2012 – 1 Ws 248/12 zum Thema „Betrug und Untreue bei kommerzieller Spendenwerbung“ erstritten und das Verfahren gegen den Mandanten außerhalb einer öffentlichen Hauptverhandlung zum Abschluss gebracht werden.