Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag wird der Abwicklungsvertrag nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung von den Parteien geschlossen. Der Abwicklungsvertrag führt also nicht selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbei, sondern regelt die Folgen eines durch Kündigung beendeten Arbeitsverhältnisses. Dabei ist es unerheblich, ob der Kündigung des Arbeitgebers verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte oder gar keine Kündigungsgründe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes zugrunde liegen. Inhaltlich sind Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvereinbarung weitestgehend identisch.