Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber Verstöße gegen den Arbeitsvertrag und sonstige Pflichtwidrigkeiten. Mit ihr wird der Hinweis verbunden, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen muss. Grundsätzlich ist vor jeder verhaltensbedingten Kündigung mindestens eine zeitnah ausgesprochene, gleichartige und deutliche Abmahnung erforderlich.
Ob vor dem Ausspruch der Kündigung eine oder mehrere Abmahnungen erteilt werden müssen, richtet sich nach Art, Schwere und Häufigkeit des jeweiligen Pflichtenverstoßes. An die inhaltliche Ausgestaltung und Bestimmtheit der Abmahnung werden hohe Anforderungen gestellt. Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen des abzumahnenden und genau zu schildernden Fehlverhaltens sind exakt zu bezeichnen.
Zu beachten ist, dass eine Abmahnung durch Zeitablauf wirkungslos werden kann. Eine allgemeingültige Regelfrist gibt es nicht. Es ist stets aufgrund aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine Abmahnung ihre Wirkung verloren hat oder nicht. Hat sie ihre Wirkung verloren, bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung einer erneuten Abmahnung.